Menü

Ein Planfeststellungsverfahren ist noch lange nicht das Ende unseres Kampfes für einen vernünftigen A8-Ausbau!

Planfeststellungsverfahren

 

Grundlagen und Verlauf / Zeitablauf

  • Das Planfeststellungsverfahren ist in den §§ 72 – 78 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt
  • Im Planfeststellungsverfahren ist das Anhörungsverfahren zentrales Element
  • und die für den Bürger wichtige erste Stufe
  • Der Vorhabensträger (Autobahndirektion) reicht Plan bei der Anhörungsbehörde (Regierung von Oberbayern) ein
  • Anhörungsbehörde veranlasst innerhalb eines Monats die Auslegung des Planes in den Gemeinden
  • Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen zur Einsicht aus
  • Die Auslegung ist von der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen
  • Der Plan wird in den Gemeinden für die Dauer von einem Monat zur Einsicht ausgelegt
  • Die Bürger können innerhalb der Auslegungszeit und bis zwei Wochen nach deren Ablauf Einwendungen erheben – haben also maximal sechs Wochen Zeit für Einwendungen
  • Einwendungen sind entweder bei der Anhörungsbehörde (Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München) oder zur Niederschrift bei der Gemeinde, bei der der Plan ausgelegt ist, erhoben werden
  • Nach Ablauf der Einspruchsfrist sind alle nicht privatrechtlichen Einwendungen ausgeschlossen; später können Einwendungen  z.B. nur noch von Grundbesitzern auf privatrechtlicher Basis erhoben werden
  • Nach Ablauf der Einwendungsfrist (maximal sechs Wochen) erörtert die Anhörungsbehörde (Regierung von Oberbayern) die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin
  • Hiervon werden alle, die Einwendungen erhoben haben, persönlich oder öffentlich benachrichtigt
  • Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ende der Einwendungsfrist abgeschlossen werden
  • Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde (ebenfalls Regierung von Oberbayern) weiter
  • Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest

 

Planfeststellungsbeschluss

  • Dieser Planfeststellungsbeschluss ist allen, die Einwendungen erhoben haben, persönlich oder öffentlich zuzustellen
  • Der Planfeststellungsbeschluss ist außerdem in den Gemeinden für zwei Wochen zur Einsicht auszulegen
  • Nach der Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (grundsätzlich ein Monat) von allen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden
  • Nach der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses kann gegen diesen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (grundsätzlich ein Monat), von allen, die Einwendungen erhoben haben beim, zuständigen Oberverwaltungsgericht Klage erhoben werden

 

Hinweise


  • Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss können grundsätzlich von jedem Bürger erhoben werden, der sich in seinen Rechten mittelbar oder unmittelbar betroffen sieht (dessen Belange betroffen werden)
  • Allerdings sind Einwendungen wegen mittelbarer Betroffenheit nicht sehr aussichtsreich
  • Einwendungen sind dann besonders aussichtsreich, wenn die Verletzung von Vorschriften, Rechtsnormen oder ähnlichem gerügt wird (z.B. Naturschutzrechtliche Vorschriften, wasserschutzrechtliche Vorschriften, Immissionsschutzvorschriften und ähnliches)
  • Allerdings sind Einwendungen, selbst dann wenn sie berechtigt sind, nur geeignet, eventuelle kleinere. Planungsänderungen zu bewirken. Eine grundlegende Änderung der Planung bewirken sie nur dann, wenn die gesamte Planung gegen Rechtsnormen oder Vorschriften verstoßen würde
  • Mit dem Planfeststellungsbeschluss werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens (Autobahndirektion Südbayern) und den Betroffenen rechtsgestaltend geregelt
  • Beim Planfeststellungsbeschluss handelt es sich hinsichtlich der Grundsätze (z.B. Trassenführung, Ausbaubreite, Anschlussstellen) um  Ermessensentscheidungen
  • Das Oberverwaltungsgericht prüft daher lediglich, ob das Ermessen der Behörde missbräuchlich ausgeübt wurde
  • Ansonsten prüft das Oberverwaltungsgericht lediglich die Übereinstimmung der Entscheidung mit gesetzlichen Vorschriften
  •  Beim Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Rechtsanwaltspflicht


10.12.2012

Günter Wolf

zurück

Wir sind Mitglied bei Chiemgauer e.V.

Konto-Nr. 108 208 280
VR-Bank BLZ 710 900 00

Täglich geht wertvoller Boden in Bayern verloren

Unsere Termine

Es gibt keine Veranstaltungen in der aktuellen Ansicht.

Verkehr mit Sinn

Wir sind Mitglied bei Chiemgauer e.V.

Konto-Nr. 108 208 280
VR-Bank BLZ 710 900 00